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Weitere Entscheidung des BGH zum Zweck und Charakter von § 64 GmbHG

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]er Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung vom 21.05.2019 (BGH, Beschluss vom 21.05.2019 – II ZR 337/17) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und noch einmal darauf hingewiesen, dass § 64 S. 1 GmbHG kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB zugunsten der Gesellschaft ist, sondern vielmehr eine eigenständige Anspruchsgrundlage der Gesellschaft bzw. einen Ersatzanspruch eigener Art begründet (BGH Urteil vom 15.03.2011 – II ZR 204/09). Weiter hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Normzweck des § 64 GmbHG es dem Geschäftsführer verbietet, das Unternehmen auf Kosten und Gefahr der Gläubigergesamtheit mit dem Risiko weiterer Masseminderungen nach Insolvenzreife fortzuführen. Allenfalls soweit ausnahmsweise eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht werden würde, können Zahlungen zur Vermeidung noch größerer Nachteile mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sein und damit das Verschulden entfallen lassen(BGH, Urteil vom 23.06.2015 – II ZR 366/13; BGH, Urteil vom 04.07.2017 – II ZR 319/15).

 

Beitrag von Rechtsanwalt Menn – Fachanwalt für Insolvenzrecht