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MINDESTSATZ IN HOAI 2013 GILT

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]er BGH stellt mit seiner Entscheidung vom 02.06.2022 klar, dass für alle Architektenverträge, die bis zum 31.12.2020 geschlossen wurden, nach wie vor § 7 Abs. 5 HOAI 2013 unbeschadet des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 anwendbar ist. Damit gilt für Verträge, die der HOAI 2013 unterliegen, nach wie vor das verbindliche Preisrahmen- und Mindestpreisrecht weiter.