Mangelndes Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung beim Insolvenzschuldner
[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]er Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.07.2019 – IX ZR 258/18; BGH, Urteil vom 18.07.2019 – IX ZR 259/18) hat in zwei aktuellen Entscheidungen zur Rechtslage des
§ 133 Abs. 1 InsO a. F. die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners für den Fall verneint, dass der Insolvenzschuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, eine Leistung in der berechtigten Annahme erbringt, dadurch eine Gegenleistung in sein Vermögen zu erhalten.
Der BGH meint, dass dem Insolvenzschuldner eine gleichwohl eingetretene Gläubigerbenachteiligung in diesem Fall nicht bewusst geworden sein kann, auch wenn die Voraussetzungen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausches nicht gegeben sind. Allerdings hat der BGH in den oben genannten Entscheidungen auch ausgeführt, dass eine Gläubigerbenachteiligung nicht deshalb entfällt, weil die anzufechtende Rechtshandlung im Zusammenhang mit anderen Ereignissen der Insolvenzmasse auch Vorteile erbracht hat. Als Vorteil der Masse sind nur solche Folgen zu berücksichtigen, die unmittelbar an die angefochtene Rechtshandlung anknüpfen.
Die erforderliche Verknüpfung kann gegeben sein, wenn der Anfechtungsgegner im Anschluss an den Empfang der Leistung des Schuldners die vertraglich vereinbarte, ausgleichende Gegenleistung erbringt. Erhält der Schuldner dagegen etwas, das keine Gegenleistung darstellt, sich aber in anderer Weise als Vorteil erweist, kommt es darauf an, ob der Vorteil unmittelbar mit der angefochtenen Rechtshandlung zusammenhängt. Der BGH hat einen den Vermögensabfluss ausgleichenden Vorteil im Falle einer Beitragszahlung an eine Sozialkasse bezüglich der Erstattung von Urlaubsvergütungen verneint.
Beitrag von Rechtsanwalt Menn