Herausgabeanspruch Kinderreisepass
[nectar_dropcap color=“#e93f22″]M[/nectar_dropcap]it Beschluss vom 27.03.2019 (AZ: XII ZB 345/18) hat der BGH entschieden, dass grundsätzlich sowohl der personenberechtigte Elternteil als auch der umgangsberechtigte Elternteil (in entsprechender Anwendung der §§ 1632 I, 1684 II BGB) grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses gegenüber dem anderen Elternteil hat.
Bezüglich des umgangsberechtigten Elternteiles seien die Vorschriften der §§ 1632 I, 1684 II BGB analog anzuwenden, da zum einen für den umgangsberechtigten Elternteil insoweit eine „planwidrige Regelungslücke“ bestehe und zum anderen auch eine Vergleichbarkeit zwischen dem Herausgaberecht des personenberechtigten Elternteils und demjenigen des umgangsberechtigten Elternteils. Auch der Umgangsberechtigte soll in die Lage versetzt werden, die gemeinsame Zeit mit dem Kind ungestört und damit kindeswohldienlich zu verbringen. Insbesondere aus der Zusammenschau der §§ 1632 und 1684 BGB ergäbe sich eine entsprechende Verpflichtung. Wenn § 1632 I BGB das Recht umfasst, die Herausgabe des Kindes zu verlangen, dann muss dies auch für die Gegenstände gelten, die das Kind für die Zeit nach seinem Aufenthaltswechsel benötigt. Damit korrespondiere die Wohlverhaltenspflicht der Eltern aus § 1684 II BGB, wonach sie alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beinträchtige oder die Erziehung erschwere. Hiervon umfasst werde alles, was geeignet wäre, das Zusammensein mit dem Kind zu erschweren, sodass sich auch die Verpflichtung hieraus ableiten lässt, dafür zu sorgen, dass das Kind in Besitz von Reisedokumenten ist.
Der BGH schränkt diese Herausgabepflicht jedoch insoweit ein, dass dieser Anspruch nur insoweit bestehe, als der berechtigte Elternteil den Kinderreisepass für die Ausübung seiner Rechte benötigt. Dies ist zum Beispiel bei einer (Auslands-)Reise der Fall.
Bestehe jedoch die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mithilfe des Passes seine elterlichen Befugnisse überschreite (zum Beispiel Entführung des Kindes ins Ausland) könne der Herausgabeanspruch allerdings im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Loyalitätspflichten entfallen.
Der BGH bringt zum Ausdruck, dass somit sämtliche einzelne Punkte streng zu prüfen sind. Insbesondere müsse durch die Gerichte in einem solchen Falle geklärt werden, ob der Herausgabeanspruch zur Erfüllung der Ausübung der Rechte benötigt werde (wie im Übrigen auch andere Kindessachen), im weiteren dann aber auch, ob der herauszugebende Elternteil möglicherweise eine belegbare Besorgnis für einen „Missbrauch“ des Reisedokumentes darlegen kann.
Insgesamt ist die Entscheidung zu begrüßen, da durch die Analogie eine bereits seit langem bestehende Lücke „gefüllt“ wurde.
Beitrag von Rechtsanwalt Pfoser