Flugscheinkosten stellen grundsätzlich nur eine Insolvenzforderung dar
[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]er BGH hat in einer neueren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 05.05.2022 –
IX ZR 142/21) – entschieden, dass ein Anspruch nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. a, Art. 8 Abs. 1 Ziff. a Fluggastrechte-VO regelmäßig dann nur eine Insolvenzforderung, die zur Insolvenztabelle anzumelden ist, darstellt, wenn der Flug vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens gebucht und bezahlt, der Flug aber erst nach der Eröffnung annulliert wurde. Insolvenzgläubiger erhalten daher in einem Insolvenzverfahren des Luftfahrtunternehmens nur eine Insolvenzquote auf ihre Forderungen.