Interessante Entscheidung des OLG Köln vom 25.10.2018 (II – 10 UF 195/17) zum Umfang der Belegvorlage im Güterrecht
[nectar_dropcap color=“#e93f22″]E[/nectar_dropcap]in Ehemann der glaubt, dass seine seit fünfzehn Jahren getrennt lebende Ehefrau ihre Vermögenslage nicht ausreichend beauskunftet hat verlangt die Vorlage von Stammdatenauskünften von Banken sowie gar eine BaFin-Auskunft. Das OLG bestätigt die zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts.
Zunächst darf der Auskunftsberechtigte die vorzulegenden Belege bestimmen. Der Senat folgt der sog. engen Auslegung, d. h. dass Belege gefordert werden können, die die Vermögenswerte zum jeweiligen Stichtag konkret belegen. Der weiten Auslegung, nämlich weitergehende Belege zu fordern aus denen auf die Vollständigkeit geschlossen werden kann wird eine Absage erteilt. Geschuldet sei eine Auskunft, kein Rechenschaftsbericht. Es genügt die Vorlage von Saldenbestätigungen der Banken, die den Vermögenswert zum Stichtag belegen. Negativauskünfte sind nicht geschuldet.
Wenn der Auskunftsberechtigte mit den vorgelegten Belegen nicht einverstanden ist bzw. sie als unvollständig erachtet bleibt ihm insoweit nur der Weg der Eidesstattlichen Versicherung.
Das OLG Brandenburg weist in einer Entscheidung vom 12.12.2018 (9 UF 179/18) darauf hin, dass zur Erfüllung von güterrechtlichen Auskunftsverpflichtungen zum Vermögen gehörende Gegenstände nach Anzahl und Art und ihrer wertbildenden Faktoren anzugeben sind. Der Umfang der Einzelangaben richte sich nach dem jeweiligen Vermögensstand. Die Auskunft habe grundsätzlich in geordneter und übersichtlicher Zusammenstellung innerhalb einer einheitlichen Erklärung zu erfolgen. Eine in Teilen erteilte Auskunft befreie regelmäßig nicht von der Verpflichtung die geordnete Zusammenstellung in Form eines Vermögensverzeichnisses vorzulegen. Damit wird deutlich, dass die häufig gehandhabte Praxis Auskünfte in mehreren Schriftsätzen zu erteilen im Grunde genommen nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs führen kann.