Einwilligungsvorbehalt bei Betreuung
[nectar_dropcap color=“#e93f22″]M [/nectar_dropcap]it Beschluss vom 20.06.2018 (Az.: XII ZB 99/18) hat der 12. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass bei der Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt das Gericht hinsichtlich der Betreuung und hinsichtlich des Einwilligungsvorbehaltes darüber zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang diese fortzusetzen oder aufzuheben sind. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erfordert, dass eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt wird. Dies insbesondere dann, wenn der Betroffene vermögenserhaltende und –schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft.
Im zugrunde liegenden Fall leidet der Betroffene an einer als Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zu qualifizierenden psychischen Erkrankung. Für ihn bestand seit vielen Jahren eine Betreuung, zuletzt u.a. mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Rechte bzgl. der Leitung seines inhabergeführten Unternehmens. Dies beinhaltete sämtliche Entscheidungen bzgl. der Leitung des Unternehmens verbunden mit steuerlichen, postalischen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, der Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber Behörden, Krankenkassen, Rentenversicherungen, Banken und anderen Institutionen. Betreuerin war die Mutter des Betroffenen, Ersatzbetreuerin seine geschiedene Ehefrau. Ein Einwilligungsvorbehalt war angeordnet für die Bereiche Vertrags- und Vermögensangelegenheiten des Unternehmens sowie die Grundstücksangelegenheiten.
Das Amtsgericht hatte die Betreuung in allen Punkten verlängert, das Landgericht hatte die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde. Diese hatte Erfolg, soweit sie den Einwilligungsvorbehalt betraf. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verlängerung der Betreuung einerseits und der Verlängerung des Einwilligungsvorbehaltes andererseits, zumal beide unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen haben. Somit muss das Gericht bzgl. beider Teilbereiche eine Entscheidung dahingehend treffen, ob und in welchem Umfang sie fortzusetzen oder aufzuheben sind. Die Voraussetzungen für die Verlängerung des Einwilligungsvorbehaltes seien vorliegend nicht hinreichend festgestellt worden. Hier hat das Betreuungsgericht eine Amtsermittlungspflicht, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich beim Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der nicht ohne weitere Feststellungen zu rechtfertigen ist. Der Einwilligungsvorbehalt schütze den Betroffenen vor Vermögensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Es müsse daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und –schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Fehle es hierzu an diesen Feststellungen, sei eine Entscheidung hierüber nicht gerechtfertigt und ein entsprechender Beschluss (ohne konkrete Feststellungen) aufzuheben.
Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass die Gerichte hier zwei unterschiedliche Problemkreise ausführlich zu behandeln haben, um für diese Teilbereiche jeweils zu einer eigenständigen Entscheidung kommen zu können. Entscheidungen der Gerichte sind deshalb auf diese zweifache Feststellung hin zu überprüfen.