Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister
[nectar_dropcap color=“#e93f22″]N[/nectar_dropcap]ach einer neueren Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17) im Zusammenhang mit der Einreichung einer Gesellschafterliste ist folgendes bestimmt worden:
Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist.
Beitrag von Rechtsanwalt Menn