Bezugsberuf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei langjähriger Arbeitslosigkeit
[nectar_dropcap color=“#e93f22″]M[/nectar_dropcap]it Urteil vom 12.03.2019 (AZ: B 13 R 27/17 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Zeiten langjähriger Arbeitslosigkeit vor der Stellung eines Antrages auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nicht zu einem Wegfall des Bezugsberufes durch Zeitablauf führen. Somit ist in diesen Fällen auch nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen.
Im vorliegenden Fall absolvierte die Klägerin vor vielen Jahren eine Ausbildung zur Physiotherapeutin. Diesen übte sie dann über zwölf Jahre aus. Danach war sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig und hatte dann (vier Jahre später) als Kellnerin geringfügig gearbeitet. Aufgrund artrothischer Veränderungen der Hände und eines Knies beantragte sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Rentenversicherungsträger lehnte dies ab (auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens), da die Klägerin Tätigkeit nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ausführen könne. Ihr Erwerbsleben sei in den zurückliegenden zehn Jahren von keiner Tätigkeit geprägt gewesen, sodass sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.
Das Sozialgericht sowie das Landessozialgericht bestätigten die Auffassung der Klägerin auch das Bundessozialgericht hat die Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Beruf als Physiotherapeutin wegen Krankheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI erheblich gemindert. Deshalb könnten vorliegend gemäß § 9 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Insbesondere seien auch die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI erfüllt, zumal eine grundsätzliche Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin bestünde. Dabei sei nach Ansicht des Bundessozialgerichts der bisherige Beruf, die Tätigkeit als Physiotherapeutin, anzusetzen. Die Regelungsgeschichte der Vorschriften zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der gesetzlichen Rentenversicherung lege nahe, dass ohne zeitliche Beschränkung regelmäßig an die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit anzuknüpfen sei um die erhebliche Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Dies werde auch durch § 12 Abs. 1 SGB XI bestätigt, der die Fälle des Verlustes des Anspruches auf Teilhabeleistungen wegen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben abschließend regelt. Die von der Klägerin über mehrere Jahre hinweg geringfügig ausgeübte Tätigkeit scheide als Bezugsberuf schon deshalb aus, da sie nicht versicherungspflichtig ausgeübt wurde. Im Übrigen sei die Erwerbsfähigkeit auch „wegen“ ihrer Krankheit bzw. Minderungen gemindert.
Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für den einzelnen Versicherten und von großer praktischer Relevanz, zumal das Bundessozialgericht hierdurch eine seit längerem streitige Rechtsfrage mit überzeugender Begründung erklärt hat.
Beitrag von Rechtsanwalt Pfoser