Skip to main content

Berücksichtigung von Sofortrenten als beitragspflichtige Einnahmen

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]M [/nectar_dropcap]it Urteil vom 15.08.2018 (Az.: B 12 R 5/17 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Sofortrente insgesamt und nicht nur ihr Kapitalzuwachs die „gesamte“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 BGB V prägen.

In dem vorliegenden Verfahren war die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung streitig. Im Jahr 2007 schloss die Klägerin eine „Sofort beginnende Leibrente mit Garantiezeit“ sowie eine „SofortRente“ ab, die ihr nach Einmalzahlungen lebenslange monatliche Renten in Höhe von ca. 1.050,00 € ab 01.01.2007 sowie ca. 1.138,00 € ab 01.02.2007 garantierten. Darüber hinaus erhielt sie aus den Versicherungsverträgen monatlich ca. 663,00 €. Von März 2010 bis Dezember 2013 war die Klägerin freiwillig krankenversichert. Wegen ihrer Erklärung zum Einkommen vom 25.03.2010, sie habe neben einer monatlichen Zahlung ihres Vaters von 400,00 € keine weiteren Einkünfte, setzte die beklagte Krankenkasse mit Bescheid die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage fest. Durch eine weitere Erklärung zum Einkommen vom 02.01.2012 wurde die Beklagte über die Rentenbezüge informiert, welche dann die monatlichen Beiträge auf Grundlage der Garantierentenzahlungen von insgesamt ca. 2.188,00 € im April 2012 (rückwirkend ab 01.03.2010) neu festsetzte.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, dass allein der die Garantie-Renten übersteigende Zahlbetrag von ca. 663,00 € verbeitragt wird. Dies wurde abgewiesen. Auch das LSG hatte die Berufung zurückgewiesen. Der Zahlbetrag, der auf einen privaten Versicherungsvertrag beruhenden Sofortrente, bestimme die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin.

Mit der Revision rügte die Klägerin die Verletzung des § 240 Abs. 1 SGB V. Ihr Argument war, dass es sich hierbei nicht um Einnahmen im Sinne des SGB V mit Versorgungscharakter handle, denn den Sofortrenten lägen zur Gewinnmaximierung eingesetzte Einmalzahlungen zugrunde. Würden keine zusätzlichen Erträge erwirtschaftet, sei lediglich die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals garantiert. Nur die erzielte Rendite erhöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht jedoch der Kapitalverzehr, da dies geschütztes Vermögen im Sinne des Art. 14 GG sei. Das BSG wies die Revision zurück. Die Beklagte habe zutreffend unter Berücksichtigung der Sofortrenten die Beiträge mit Wirkung ab 01.03.2010 neu festgesetzt. Der Verwaltungsakt vom 30.03.2010 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, die Beiträge hätten auch unter Berücksichtigung der Sofortrenten festgesetzt werden müssen. Nach § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V in der damals geltenden Fassung richteten sich die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, zu denen unter anderem alle Einnahmen und Geldmittel zählen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können (gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz). Hierzu gehöre auch der monatliche Zahlbetrag eines durch eine Einmalleistung erworbenen Sofortrentenanspruches, da nicht nur der Kapitalzuwachs dem Verbrauch zur Verfügung stehe, sondern eben auch der monatliche Zahlbetrag. Der Begriff der beitragspflichtigen Einnahmen richtet sich alleine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sodass alle Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden und verbraucht werden können, hierunter fallen. Dies sei auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 14 GG, da die Eigentumsgarantie nicht das Vermögen als solches umfasse. Ein Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X sei ebenfalls nicht gegeben. Der Beitragsbescheid vom 30.03.2010 beruhe auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hatte. Die Krankenkasse musste und durfte deshalb den Bescheid abändern.

Das BSG bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung eine auf eine Einmalzahlung beruhende Sofortrente als beitragspflichtige Einnahme bei der Beitragsbemessung gegen sich gelten lassen müssen.