Skip to main content

ABÄNDERUNGSVERFAHREN VERSORGUNGSAUSGLEICH

[nectar_dropcap color=“#e93f22″]D[/nectar_dropcap]er BGH hat mit Beschluss vom 04.05.2022 (AZ: XII ZB 122/21) entschieden, dass ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG erfordert, dass sich der überlebende (insgesamt ausgleichspflichtige) Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen muss. Somit kann er seinen Abänderungsantrag nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision jedoch wegen der erstrebten Anwendung des §§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleiches insgesamt führen soll.

Die Entscheidung erfolgte im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 05.02.2020 (AZ: XII ZB 147/18).